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Statuten Tennisclub Maur (gültig ab GV 2015)

Aufgrund der momentanen Ausnahmesituation ist das erforderliche Schutzkonzept des TC Maur den Statuten übergeordnet und setzt einige der in den Statuten aufgeführten Punkte ausser Kraft.

I.
Name, Sitz, Zweck
II.
Mitgliedschaft
III.
Anteilscheine
IV.
Organisation
V.
Statutenrevision, Auflösung des Clubs
Statuten als PDF
     

I.

 

Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Unter dem Namen Tennisclub Maur (im folgenden TCM genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz beim jeweiligen Präsidenten des Vereins.

     
Art. 2 Der TCM bezweckt Ausübung und Förderung des Tennissports.
     
Art. 3 Der TCM ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes; er anerkennt dessen Statuten und Reglemente.
     
Art. 4 Der TCM ist politisch und konfessionell neutral.
     

II.

 

Mitgliedschaft

    A: Arten der Mitgliedschaft
     
Art. 5 Der TCM umfasst folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder
  • Aktivmitglieder in Ausbildung
  • Dispensierte Aktivmitglieder
  • Schnuppermitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Passivmitglieder
  • Juniorenmitglieder
  • Elternkindmitglieder
     
Art. 6 Aktivmitglieder in Ausbildung sind Aktivmitglieder vom 19. Jahr bis zu Ihrer abgeschlossenen Erstausbildung. Gesuche für die Aufnahme in diese Kategorie sind jährlich, in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten und zu belegen. Diese Mitglieder sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt, bezahlen jedoch einen reduzierten Jahresbeitrag.

Dispensierte Aktivmitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder, die vorübergehend an der Ausübung des Tennissportes verhindert sind (z.B. wegen Unfall, Krankheit, Auslandaufenthalt, Schwangerschaft oder ähnlichen Gründen). Dispensationen sind für mindestens ein und höchstens drei aufeinander folgende Jahre möglich. Schriftlich begründete Gesuche für den Übertritt in diese Kategorie sind an den Vorstand zu richten. Diese Mitglieder sind in Rechten und Pflichten den Passivmitgliedern gleichgestellt, behalten jedoch ihren Anteilschein.

Der Übertritt von der Kategorie Aktivmitglieder zu den Aktivmitgliedern in Ausbildung oder zu den dispensierten Aktivmitgliedern ist nur auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.

     
Art. 6a Schnuppermitglieder sind Aktivmitglieder (siehe Art. 6), welche für ein einmaliges Schnupperjahr den Aktivmitgliedern gleichgestellt sind. Sie bezahlen den regulären Jahresbeitrag. Für die Dauer des Schnupperjahres bezahlen Sie keinen Anteilschein. Sie haben an der Generalversammlung kein Stimmrecht. Das Schnuppermitglied muss vor Ablauf des Schnupperjahres dem Vorstand schriftlich mitteilen, ob es dem Club als Aktivmitglied beitreten will. Die definitive Aufnahme erfolgt durch den Erwerb eines Anteilscheines. Die Schnuppermitgliedschaft ist auf ein Jahr beschränkt.
     
Art. 7 Juniorenmitgliedschaft ab dem Jahr in dem Jugendliche 7 Jahre alt werden bis zum Jahresende des 18. Geburtstages. Sie haben bei einem Wechsel zum Aktivmitglied keinen Anspruch auf ein Schnupperjahr.
     
Art. 7a Elternkindmitglieder sind Erziehungsberechtigte, die nur während den Juniorenpielzeiten mit ihren Kindern spielen dürfen. Diese müssen selbst Junioren des TC Maur sein. Sie bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag, kaufen jedoch keinen Anteilschein. Eltern-kindmitglieder haben an der Generalversammlung kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft ist auf 3 Jahre  beschränkt.
     
Art. 8 Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des TCM, die diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen. Der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie ist nur auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
     
Art. 8a Ehrenmitglieder werden in Anerkennung ihrer Verdienste um den Tennisclub Maur auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durch die Generalversammlung ernannt. Sie sind vom entsprechenden Jahr der Generalversammlung an von der Bezahlung der jährlichen Mitgliederbeiträge dauernd befreit, ebenso von der allfälligen Entrichtung einer Aufnahmegebühr.

Sofern die Statuten keine andere Regelung enthalten, sind die Ehrenmitglieder den Aktivmitgliedern gleichgestellt.
     
    B: Erwerb der Mitgliedschaft
     
Art. 9 Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, wobei die folgenden Bedingungen erfüllt werden müssen:

a) Erwerb eines Anteilscheines
b) Aktivmitglieder in Ausbildung haben die Möglichkeit ihren Anteilschein nach Beendigung ihrer Ausbildung, spätestens jedoch bei Erreichen des
25. Altersjahres, zu bezahlen.
     
Art. 10 Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung eines Elternteils.

Für Junioren, Schnupper-, Passiv- und Ehrenmitglieder entfällt das Erfordernis zum Erwerb eines Anteilscheines.
     
Art. 11 Über die Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen und unter rBerücksichtigung der verfügbaren Spielplätze. Abgelehnte Gesuche können, müssen jedoch nicht begründet werden. Um einen geregelten Spielbetrieb zu gewährleisten, sollte die Anzahl der Aktivmitglieder und Juniorenmitglieder die Zahl von 50 pro Spielplatz in der Regel nicht überschreiten.
     
    C: Rechte und Pflichten
     
Art. 12 Wer in den TCM eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen.
     
Art. 13 Aktivmitglieder, Schnuppermitglieder, Junioren und Elternkindmitglieder sind im Rahmen der Reglemente berechtigt, die Clubanlage zu benützen.
     
Art. 14 Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.
     
Art. 15 Passivmitglieder sind auf der Clubanlage des TCM willkommen, sind jedoch nicht spielberechtigt. An der Generalversammlung haben sie kein Stimmrecht.

Beim Übertritt in eine Vollmitgliedschaft muss ein Anteilschein gelöst werden.
     
Art. 16 In den Vorstand können nur Aktivmitglieder gewählt werden.
     
Art. 17 Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu erbringen.
     
Art. 17a Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie zu einer andern kann durch vorgängige schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf das Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
     
    D: Beendigung der Mitgliedschaft
     
Art. 18 Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt
b) durch Hinschied
c) durch Veräusserung des Anteilscheines
d) durch Ausschluss

Der Austritt aus dem Club kann nur auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, und zwar mit vorgängiger schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

     
Art. 19 Mitglieder, die den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Tennissportes ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr und überdies endgültig.
     

III.

 

Anteilscheine

Art. 20 Es bestehen nummerierte und auf den Namen des jeweiligen Eigentümers lautende Anteilscheine, deren Einlösungs- und Verkaufspreis auf Fr. 1'000.- festgelegt ist. Die Anzahl der auszugebenden Anteilscheine bestimmt sich nach der Anzahl der Mitglieder.
     
Art. 21 Die Generalversammlung kann den Einlösungs- oder Verkaufspreis erhöhen oder verringern.

Anteilscheine von austretenden oder zu den Passivmitgliedern übertretenden Mitgliedern müssen vom Club zurückgekauft werden. Sofern es die finanzielle Situation des Clubs nicht erlaubt, kann der Vorstand mit der Rückzahlung bis maximal 4 Jahre zuwarten. Die Anteilscheine dürfen nur mit Einwilligung des Vorstandes an Drittpersonen übertragen werden.
     
Art. 22 Die Mitglieder haften nur für die an der jährlichen Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge. Diese betragen höchsten:

  • Aktivmitglieder Fr. 490.-
  • Schnuppermitglieder Fr. 350.-
  • Ehepaare Fr. 840.-
  • Schnupper-Ehepaare Fr. 650.-
  • Aktive in Ausbildung Fr. 200.-
  • Junioren Fr. 120.-
  • Ab 2. Junioren pauschale Fr. 200.-
  • Passive und dispensierte Mitglieder Fr. 80.-
  • Elternkindmitglieder pro Elternteil für 1 Kind Fr. 120.-
  • Elternkindmitglieder pro Elternteil für 2 Kinder oder mehr Fr. 150.-
     

IV.

 

Organisation

Art. 23 Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren
     
    A: Die Generalversammlung
     
Art. 24 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Frühling statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im voraus zugestellt werden.
     
Art. 25 Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Einladung und Traktandenliste für ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern ebenfalls 14 Tage im voraus zuzustellen.
     
Art. 26 In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:

a) Genehmigung des Protokolls
b) Abnahme der Jahresberichte und Jahresrechnung
c) Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Revision der Statuten
g) Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
     
Art. 27 Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden.
     
Art. 28

Die Beschlüsse an der Generalversammlung werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein bestimmtes Quorum vor.

Für die Wahlen gilt ebenfalls das absolute Mehr. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen. Ergibt sich bei Beschlussfassungen Stimmengleichheit, hat der Vorsitzende Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los.
     
    B: Der Vorstand
     
Art. 29 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Der Vorstand ist verpflichtet, ein Platz-, ein Spiel- und ein Juniorenreglement zu erstellen.
     
Art. 30 Der Vorstand besteht aus mindestens 7, höchstens aber 9 Mitgliedern, nämlich:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Aktuar
  • Kassier
  • Spielleiter (1-2)
  • Beisitzer (1-3)
     
Art. 31 Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Wird ein Vorstandsmitglied während der ordentlichen Amtsdauer gewählt, so tritt es in die Amtsdauer des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes ein.

Entstehen zwischen zwei Generalversammlungen Vakanzen im Vorstand, so ist dieser berechtigt, die Vakanz bis zur nächsten Generalversammlung durch Ernennen eines Stellvertreters zu beseitigen.
     
Art. 32 Für den TCM zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Für den Postcheck- oder Bankverkehr führt der Kassier Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten.
     
Art. 33 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. in dessen Abwesenheit der Vizepräsident den Stichentscheid.
     
    C: Die Rechnungsrevisoren
     
Art. 34 Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.
     
Art. 35 Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des TCM, die Bücher und Belege zu prüfen und der Generalversammlung hierauf schriftlich Bericht und Antrag bezüglich der Abnahme der Rechnung zu stellen.
     

V.

 

Statutenrevision, Auflösung des Clubs

Art. 36 Sie Statuten können durch die Generalversammlung (ordentliche und ausserordentliche) revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
     
Art. 37 Die Auflösung des Clubs oder die Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs zu stellen. An der Generalversammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über Auflösung oder Fusion.
     
Art. 38 Über die Verwendung des nach Ablösung der Verbindlichkeiten des Vereins und nach Einlösung der Anteilscheine verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung.

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Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 3. März 1980 angenommen.

1. Revision 13.3.1984
2. Revision 17.3.1995
3. Revision 13.3.1998
4. Revision 12.3.2004
5. Revision 9.3.2007
6. Revision 22.3.2013
7. Revision 20.3.2015
 

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